(Stand Mai 2025):
Aktuelle Rechtslage zu Balkonkraftwerken in Deutschland (Stand: Mai 2025)
1. Rechtsanspruch auf die Installation von Balkonkraftwerken
a) Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
Durch die Reform des Wohnungseigentumsrechts sowie die Gesetzesänderungen im Zuge des Solarpakets I wurde die Installation von sogenannten Stecker-Solargeräten – auch als Balkonkraftwerke bezeichnet – rechtlich gestärkt.
Grundsätzliches Recht auf Installation:
Wohnungseigentümer haben gemäß § 20 Abs. 2 WEG einen gesetzlich verankerten Anspruch auf die Anbringung von Steckersolargeräten an ihrem Sondereigentum oder den dazugehörigen Teilen des Gemeinschaftseigentums (z. B. Balkonbrüstung), sofern keine erheblichen baulichen Eingriffe erforderlich sind.
Abstimmungspflicht über Ausgestaltung:
Die Eigentümerversammlung kann nicht über das „Ob“, wohl aber über das „Wie“ der Ausführung (z. B. Art der Befestigung, optische Gestaltung, Sicherheitsaspekte) mit einfacher Mehrheit beschließen.
Kein pauschales Verbot möglich:
Eine grundsätzliche Ablehnung durch die Eigentümergemeinschaft ist nicht zulässig, sofern die Installation sachgemäß erfolgt und keine berechtigten Interessen anderer Eigentümer unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
b) Mietverhältnisse
Auch Mieter haben seit Inkrafttreten des Solarpakets I einen Rechtsanspruch auf Zustimmung zur Installation eines Balkonkraftwerks, sofern die Maßnahme im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache bleibt und keine baulichen Veränderungen an der Gebäudesubstanz vorgenommen werden.
Vermieter können die Zustimmung nur aus triftigen Gründen verweigern, etwa bei statischen Bedenken, Denkmalschutz oder gravierenden optischen Beeinträchtigungen der Fassade.
Die Geräte müssen rückbaubar und fachgerecht installiert sein.
2. Technische und rechtliche Rahmenbedingungen
Die mit dem Solarpaket I eingeführten Vereinfachungen gelten seit Mai 2024 und betreffen insbesondere die folgenden Punkte:
Maximale Wechselrichterleistung: Bis zu 800 Watt Ausgangsleistung zulässig.
Modulleistung: In der Praxis sind bis zu zwei Photovoltaikmodule mit je ca. 400–450 Wp üblich.
Steckdosenzulassung: Die Nutzung eines Schuko-Steckers ist nun rechtlich zulässig; eine spezielle Energiesteckdose (z. B. Wieland) ist nicht mehr verpflichtend, sofern die Anlage den allgemeinen Sicherheitsanforderungen entspricht.
Vereinfachte Anmeldung:
Es genügt die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Die separate Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt, da dieser automatisch informiert wird.
3. Mitspracherechte von Vermietern und Wohnungseigentümergemeinschaften
Obwohl ein grundsätzlicher Anspruch besteht, können Vermieter und WEGs im Rahmen des Zumutbaren bestimmte Bedingungen stellen:
Gestalterische Vorgaben: Einheitliche Gestaltungsvorgaben für die Außenwirkung (z. B. Farbgebung, Rahmen, Sichtbarkeit von Kabeln) dürfen festgelegt werden.
Sicherheitsanforderungen: Es kann auf eine fachgerechte und sichere Installation bestanden werden.
Besondere Schutzaspekte: Bei denkmalgeschützten Gebäuden oder exponierten Fassaden kann eine weitergehende Prüfung erforderlich sein.
4. Empfehlung für die Praxis
Für die konfliktfreie Umsetzung empfiehlt es sich, der WEG-Verwaltung oder dem Vermieter folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
eine formlose schriftliche Ankündigung des Vorhabens,
eine Skizze oder ein Foto der geplanten Montageposition,
technische Datenblätter der Komponenten sowie ggf. eine Montageanleitung,
der Hinweis auf die gesetzliche Grundlage (Solarpaket I, § 20 WEG, § 554 BGB).
Ziel ist es, Transparenz zu schaffen, eine sachliche Grundlage für die Zustimmung zu legen und mögliche Bedenken proaktiv auszuräumen.
Fazit
Die Rechtslage hat sich deutlich zugunsten von Mietern und Eigentümern verbessert. Sowohl im Mietverhältnis als auch in Wohnungseigentümergemeinschaften besteht nun ein klarer Rechtsanspruch auf die Installation eines Balkonkraftwerks. Einschränkungen sind nur noch im Rahmen der konkreten Umsetzung möglich – ein pauschales Verbot ist rechtlich nicht haltbar.